Dieses Video wurde am 18. Dezember 2025 von phoenix auf YouTube veröffentlicht. Zum Original-Video auf YouTube.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Speicherfristen der Schufa grundsätzlich rechtens sind. Dies bedeutet, dass Informationen über beglichene Rechnungen nicht sofort gelöscht werden müssen. Allerdings gibt es Ausnahmen in Härtefällen.
Konkret ging es um die Frage, ob die Schufa Daten über bereits beglichene Forderungen weiterhin speichern darf. Der BGH urteilte, dass dies zulässig ist, da die Schufa ein berechtigtes Interesse daran hat, die Kreditwürdigkeit von Personen zuverlässig einzuschätzen. Diese Einschätzung ist für Vertragspartner wichtig. Allerdings müssen die Interessen der Betroffenen, insbesondere ihr Recht auf Datenschutz, berücksichtigt werden. Im Einzelfall können besondere Umstände eine schnellere Löschung erforderlich machen.
Wirtschaftsauskunfteien dürfen Informationen über unbeglichene Forderungen nicht sofort nach Ausgleich löschen. Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt aber entscheidend. Härtefälle können eine Ausnahme bilden.
Das Gericht verwies auf Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden genehmigt wurden. Demnach ist eine Speicherung von Daten über ausgeglichene Forderungen für drei Jahre vorgesehen. Diese Frist kann sich jedoch auf 18 Monate verkürzen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass keine weiteren Negativdaten vorliegen und der Ausgleich der Forderung zeitnah erfolgte. Diese Regeln dienen als Orientierungshilfe, haben aber keine Gesetzeskraft.
Der BGH betonte, dass die Gerichte die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen müssen. Schuldner müssen die Möglichkeit haben, besondere Umstände vorzubringen, die ihrem Löschungsinteresse ein besonderes Gewicht verleihen. In solchen Fällen kann eine noch kürzere Speicherdauer angemessen sein. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Datenspeicherung im konkreten Fall rechtmäßig war und ob ein Schadensersatzanspruch besteht.




