Dieses Video wurde am 18. November 2025 von WELT Nachrichtensender auf YouTube veröffentlicht. Zum Original-Video auf YouTube.
Nach dem Vorfall in Bochum, bei dem Polizisten auf ein gehörloses Mädchen schossen, laufen die Ermittlungen. Die Frage nach Notwehr steht im Raum. Ein Ex-LKA-Ermittler ordnet die komplexe Lage ein und beleuchtet die rechtlichen Aspekte.
Die Polizei gab an, dass die Zwölfjährige mit Messern auf sie zugegangen sei. Ein Beamter setzte einen Taser ein, der andere schoss mit der Pistole. Das Mädchen wurde lebensgefährlich verletzt. Erschwerend kam hinzu, dass das Mädchen gehörlos ist. Klaus Nachtigal, ehemaliger LKA-Ermittler, erklärt, dass Polizeigesetze den Schusswaffengebrauch gegen Kinder ausschließen, es sei denn, es handelt sich um Notwehr. In diesem Fall argumentiert er, dass die Beamten unmittelbar am Leben bedroht waren.
Bei einem Messerangriff ist höchste Notwehr gegeben. Die Beamten müssen sich schützen, und der Schusswaffengebrauch ist in solchen Situationen ein absolut probates Mittel.
Nachtigal betont, dass bei einem Messerangriff die Schusswaffe eingesetzt wird, bis der Angreifer ausgeschaltet ist. Er geht davon aus, dass in diesem Fall alles korrekt gelaufen ist, räumt aber ein, dass die Umstände für den Beamten belastend sind. Die Gehörlosigkeit des Kindes könnte eine Rolle gespielt haben, jedoch hätte das Mädchen erkennen müssen, dass die Beamten den Taser und die Waffe im Anschlag hatten. Ein rechtmäßiger Schusswaffengebrauch wird angenommen.
Bezüglich der Frage, ob zuerst der Taser hätte eingesetzt werden müssen, erklärt Nachtigal, dass bei einem Messerangriff der Taser nicht das geeignete Mittel sei. Zwar sind Polizisten verpflichtet, zunächst das mildeste Mittel anzuwenden, aber bei höchster Lebensgefahr ist der Schusswaffengebrauch gerechtfertigt. Abschließend hofft Nachtigal, dass der betroffene Beamte den Vorfall gut übersteht, da solche Erlebnisse Spuren hinterlassen.




