Wehrpflicht per Los: Verfassungskonform?

Dieses Video wurde am 13. November 2025 von BILD auf YouTube veröffentlicht. Zum Original-Video auf YouTube.

Die Wiedereinführung der Wehrpflicht durch ein Losverfahren wirft Fragen auf. Ist das mit dem Grundgesetz vereinbar? Ein Rechtsexperte klärt über Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit auf und beleuchtet die rechtlichen Herausforderungen.

Professor Killz erläutert, dass das Losverfahren aus verfassungsrechtlicher Sicht durchaus haltbar ist. Artikel 3 des Grundgesetzes, der Gleichbehandlungsgrundsatz, spielt hier eine zentrale Rolle. Um eine Gruppe zur Bundeswehr einzuziehen, während eine andere nicht muss ein sachlicher Grund vorliegen. Auch wenn das Losverfahren auf Zufall basiert, so Killz, bleibt die Wehrpflicht als solche bestehen, lediglich suspendiert. Das Losverfahren selektiert somit aus einer Gruppe grundsätzlich Wehrpflichtiger.

Das Losverfahren zur Auswahl von Wehrdienstleistenden ist unter bestimmten Bedingungen verfassungskonform, solange es fair, transparent und überprüfbar gestaltet ist und Härtefälle berücksichtigt.

Killz betont den bestehenden Zeitdruck, der eine schnelle Entscheidung und Umsetzung des Verfahrens erfordert. Er sieht das Losverfahren als vereinbar mit dem Grundgesetz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entscheidend sei jedoch die faire Ausgestaltung des Verfahrens. Es muss transparent sein, die Möglichkeit zur Überprüfung bieten und offenlegen, nach welchen Kriterien die Auswahl erfolgt. Auch die Berücksichtigung von Härtefällen ist essentiell für die Akzeptanz.

Die praktische Umsetzung wirft weitere Fragen auf. Was passiert, wenn Ausgeloste den Dienst verweigern? Laut Killz wird das Ausführungsgesetz hier Regelungen treffen müssen. Es sei zu erwarten, dass so lange gelost wird, bis der Bedarf gedeckt ist. Jeder Ausgeloste hat jedoch das Recht, den Dienst unter Berufung auf die Kriegsdienstverweigerung zu verweigern. Das Gesetz muss also klare Regelungen schaffen.